ESRS-Leitfäden veröffentlicht
09. Juni 2024
Am 31. Mai 2024 hat die EFRAG (European Finacial Reporting Advisory Group) nun die finalen Leitfäden veröffentlicht, die bislang lediglich als „draft“ vorlagen:
EFRAG IG 1: Materiality Assessment (Wesentlichkeitsanalyse)
EFRAG IG 2: Value Chain (Wertschöpfungskette)
EFRAG IG 3: Detailed ESRS Datapoints an accompanying Explanatory Note
Die Leitfäden sind kostenfrei erhältlich unter www.efrag.org/lab8.
Plattform für Abwärme freigeschaltet
27. April 2024
Seit dem 15.04.2024 ist die Plattform für Abwärme freigeschaltet und steht Nutzern zur Verfügung. Gleichzeitig wurde die Frist für die erstmalige Veröffentlichung, die ursprünglich zum 01.01.2024 vorgesehen war, auf den 01.01.2025 verschoben.
Hintergrund
Gemäß Energieeffizienzgesetz (EnfG) sind Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, anfallende Abwärme (soweit möglich und zumutbar) zu nutzen (§ 16). Im Zuge dessen müssen die geführten und diffuse Abwärmequellen erfasst und auf einer Plattform der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) veröffentlicht werden. Ziel ist es, diese Abwärmepotentiale für potentielle Abnehmer der Abwärme sichtbar zu machen. Der ursprünglich vorgesehene Termin für die erste Veröffentlichung war der 01.01.2024. Aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der Plattform wurde nun die Frist für die erste Veröffentlichung verschoben.
Was müssen Sie tun?
Betroffene Unternehmen müssen sich bei der Plattform registrieren. Die Registrierung erfolgt entweder mit Benutzername und Passwort oder – falls vorhanden – mit dem ELSTER Organisationszertifikat. Die Veröffentlichung muss spätestens zum 01.01.2025 erfolgt sein.
Welche Daten müssen veröffentlicht werden?
Neben den Angaben zu Namen und betroffenen Standorten des Unternehmens müssen mögliche Abwärmepotentiale beschrieben werden. Jedes Abwärmepotential wird einzeln aufgeführt. Das beinhaltet jeweils die jährliche Wärmemenge in kWh/a sowie die maximale thermische Leistung der jeweiligen Abwärmepotentiale (maximale Wärme pro Zeiteinheit) sowie weitere Angaben. Falls für diese Zahlen keine Messwerte vorliegen, können Schätzungen vorgenommen werden. Hilfreich ist hierbei der Abwärmerechner des Bayersichen Landesamtes für Umwelt. Weitere Artikel und Hilfe finden Sie auf der Internetseite des BfEE.
VALERI-Methode für Energie-Einsparmaßnahmen
20. Januar 2024
Die Methode „Valeri“ zur Bewertung von energiebezogenen Investitionen muss für viele Unternehmen verpflichtend eingeführt werden. Wen betrifft das, und was vor allem bedeutet VALERI?
Was bedeutet VALERI?
VALERI ist die Abkürzung von „Valuation of Energy Related Investments“, was übersetzt soviel bedeuted wie „Bewertung von energiebezogenen Investitionen“. Die Beschreibung dieser Methode ist in der DIN EN 17463 im Dezember 2021 veröffentlicht worden.
Kernpunkt dieser Methode ist, im Gegensatz zu herkömmlichen Amortisationsrechnungen, dass der Kapitalwert einer Investition über die geplante Nutzungsdauer berechnet wird. Es wird also nicht in den Vordergrund gestellt, wann sich eine Investition amortisiert, sondern was am Ende der Laufzeit an Kapital dadurch „erwirtschaftet“ wird.
Wie funktioniert VALERI?
Zu Beginn einer energiebezogenen Investitionsplanung wird ermittelt, welche positiven und negativen Auswirkungen die Maßnahme hat (Nutzen und Lasten). So wird z.B. ermittelt, welche Investitionen getätigt werden müssen (einmalig und regelmäßig) und welche Einsparpotenziale möglich sind (z.B. geringerer Stromverbrauch, geringere Wartung etc.). Zudem wird der kalkulatorische Zins berechnet, der für die Laufzeit angesetzt werden muss. Er errechnet sich aus den Zinsen für Eigenkapitel und den Zinsen für Fremdkapital anhand einer in der Norm angegeben Formel.
Im nächsten Schritt wird anhand der vorhandenen Daten der Kapitalwert über die geplante Nutzungsdauer ermittelt. In der Norm ist eine Beispieltabelle angegeben inkl. der Formeln, die zur Berechnung der Werte notwendig sind. Neben dem wahrscheinlichsten Szenario wird auch noch eine Sensitivitätsanalyse sowie eine Worst-Case-Betrachtung durchgeführt.
Wen betrifft die Verpflichtung VALERI einzuführen?
Gemäß des im November 2023 veröffentlichten Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) müssen Betriebe mit mehr als 7,5 GWh Gesamtenergieverbrauch ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und in diesem Rahmen energiebezogene Investitionen mit der Methode „VALERI“ berechnen. Allerdings bleibt es nicht bei der Berechnung. Demnach müssen zudem (wirtschaftliche) Maßnahmen verpflichtend umgesetzt werden, wenn sich gemäß VALERI nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt (bei einer maximalen Nutzungsdauer von 15 Jahren).
Betriebe mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind zwar nicht verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen, müssen jedoch konkrete Umsetzungspläne zur Einsparung von Energie erstellen und diese veröffentlichen. Die Pläne müssen ebenfalls mit der Methode „VALERI“ bewertet und wirtschaftliche Maßnahmen verpflichtend umgesetzt werden.
Ähnliche Verpflichtungen gelten auch für Betriebe mit mehr als 10 GWh Gesamtenergieverbrauch. Quelle hierfür ist der § 4 der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen – EnSimiMaV. Hier müssen Maßnahmen umgesetzt werden, die nach maximal 20 % der Nutzungdauer einen positiven Kapitalwert ergeben.
Für weitere Details beraten wir Sie gerne.
Erweiterung eines Umweltmanagementsystems
04. Januar 2024
Betriebe, die mehr als 7,5 GWh Energie pro Jahr verbrauchen, müssen gemäß Energieeffizienzgesetz ein Energie- oder ein Umweltmanagementsystem einführen. Allerdings reicht als Umweltmanagementsystem (UMS) die Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001.2015 zukünftig nicht mehr aus. Was ist nun mit Unternehmen, die bislang lediglich ein solches UM-System nach ISO 14001 implementiert haben?
Diese Betriebe stehen vor der Wahl, entweder das UMS auf EMAS III zu erweitern, oder auf ein Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50001 umzusteigen.
Beide Möglichkeiten haben Vorteile. Die gute Nachricht ist zunächst, dass bislang nichts umsonst war. Beide Systeme tragen wesentliche Elemente der ISO 14001 in sich. Ein bedeutender Punkt in beiden Systemen ist, dass sie jeweils eine Verpflichtung zur Verbesserung der Umweltleistung (EMAS) bzw. der energiebezogenen Leistung (ISO 50001) beinhalten.
Erweiterung auf EMAS III
Um ein ISO 14001 System auf EMAS III zu erweitern, muss zusätzlich eine Umwelterklärung erstellt werden, die dann von einem Umweltgutachter validiert wird. Danach wird die Umwelterklärung veröffentlicht und das Unternehmen im EMAS-Register eingetragen. Die Erstellung einer Umwelterklärung kann als erster Schritt für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes gesehen werden.
Umstellung auf Energiemanagement
Die Umstellung auf ein Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001:2018 ist weniger aufwendig, als die Erweiterung auf EMAS. Der Fokus liegt dann auf der energetischen Bewertung, der Festlegung von aussagekräftigen Energiekennzahlen (EnPI) und der Definition von Energiezielen. Das Unternehmen richtet sich auf allen Ebenen auf die Verbesserung der Energieeffizienz bzw. auf Energieeinsparung ein. Die Zertifizierung verläuft ähnlich wie bei ISO 14001 durch akkreditierte Zertifizierer.
DIN EN ISO 14001 weiterführen?
Trotz der Umstellung bzw. Erweiterung ist es sinnvoll, die ISO 14001 fortzuführen. Bei der Erweiterung auf EMAS ist die ISO 14001 automatisch in der EMAS enthalten, so dass dies lediglich durch den Umweltgutachter separat ausgewiesen werden muss.
Betriebe, die auf DIN EN ISO 50001 umstellen, können mit wenig Aufwand ein integriertes Managementsystem UM/EM etablieren. So kann sichergestellt werden, dass alle Umweltaspekte weiter beobachtet und Verbesserungspotenziale genutzt werden.
Energieeffizienzgesetz – EnEfG
22. November 2023
Die Bundesregierung hat am 17.11.2023 das Energieeffizienzgesetz veröffentlicht. Darin werden die Energieeffizienziele der Bundesrepublik bis 2030 sowie Absichtserklärungen für den Zeitraum 2031 bis 2045 beschrieben. Bis 2030 soll demnach der Endenergieverbrauch bundesweit um mindestens 26,5 % gesenkt werden. In der Anlage 2 sind diese Ziele anteilig für die einzelnen Bundesländer beschrieben. Zudem soll der Primärenergieverbrauch bis 2030 um mindestens 39,3 % gesenkt werden (jeweils bezogen auf das Jahr 2008).
Verpflichtende Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen
Im Rahmen des Gestzes werden Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch pro Jahr mehr als 7,5 GWh beträgt verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzuführen. Als Übergangszeitraum für die Einführung werden 20 Monate angegeben. Beachtenswert ist auch, dass für Einsparmaßnahmen eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vergeschrieben wird, die der DIN EN 17463 („VALERI“) entspricht. Eine ähnliche Verpflichtung findet sich auch in der EnSimiMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) – dort allerdings erst für Unternehmen ab einem Gesamtenegrieverbrauch von 10 GWh pro Jahr.
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen gemäß dem Energieeffizienzgesetz die Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen veröffentlichen. Diese Umsetzungspläne müssen vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.
Für nähere Informationen kontaktieren Sie uns. Wir verfügen über mehr als 20 Jahre Erfahrung bei der Umwettzung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und unterstützen Sie gerne.
Neue Schwellenwerte für KMU ab 01.01.2024
29. Oktober 2023
Am 17.10.2023 wurde von der Europäischen Kommission (del. Richtlinie C(2023) 7020) eine Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen vorgenommen. Die Anpassung erfolgt im Zuge einer Reihe von Maßnahmen zur Entlastung kleinerer und mittlerer Unternehmen infolge hoher Inflation.
Demnach steigt die obere Grenze für KMU bei der Bilanzsumme von 20 Mio. € auf 25 Mio. € sowie bei den Nettoumsatzerlösen von bislang 40 Mio. € auf 50 Mio. €. Die obere Grenze bei der Anzahl der Beschäftigten bleibt bei 250. Die Folge dieser Änderung wird sein, dass mehr Unternehmen unter die Definition „KMU“ fallen und dadurch u.a. die Pflicht zur Nachhaltigkeits-Berichterstattung gemäß CSRD nicht mehr gegeben ist. Ebenso entfällt für diese Unternehmen ggfs. die Pflicht zur Durchführung eines Energie-Audits gemäß EDL-G.
FSSC 22000 Version 6 veröffentlicht
02. Mai 2023
Im April 2023 wurde die Version 6 des FSSC 22000 veröffentlicht. Für die Umsetzung der neuen Anforderungen ist jedoch noch Zeit: sie sind erst ab 01. April 2024 verpflichtend. Spätestens zum 31. März 2025 muss die neue Version dann eingeführt und auditiert sein.
Wesentliche Neuerungen in der Version 6:
- Neustrukturierung der Kategorien (Scopes); z.B. wurden Brokertätigkeiten neu aufgenommen.
- Neue Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Etiketten und bedruckten Verpackungen mit lebensmittelrelevanten Angaben.
- Erweiterung der Anforderungen an das Allergenmanagement.
- Zusätzlich wurden neue Kapitel eingefügt:
- Lebensmittelsicherheits- und Qualitätskultur
- Qualitätskontrollen
- Management der Ausrüstung
- Lebensmittelverlust und –verschwendung
- Kommunikationsanforderungen
Trotz der langen Übergangsfristen wird empfohlen, bald mit der Umsetzung der Neuerungen zu beginnen. Einige Neuerungen sind sehr anspruchsvoll.
CSR-Richtlinie in Kraft getreten
01. April 2023
Die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Änderung der RL 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wurde am 14.12.2022 veröffentlicht und ist am 05.01.2023 in Kraft getreten.
CSR steht für Corporate Social Responsibility. Die Richtlinie regelt die Verpflichtung von Unternehmen, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen und zu veröffentlichen. Dabei sind die Übergangsfristen gestaffelt.
Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bislang schon berichtspflichtig waren, müssen 2025 ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht für das Berichtsjahr 2024 gemäß der neuen Regelungen erstellen und veröffentlichen.
Neu hinzu kommen Unternehmen, die keine KMU sind und bislang nicht berichtspflichtig waren. Sie müssen 2026 den ersten Nachhaltigkeitsbericht für das Berichtsjahr 2025 erstellen. Ebenso börsennotierte KMU ab 2027 für das Jahr 2026.
Wie geht es weiter?
Die Mitgliedsstaaten müssen nun die Richtlinie in nationales Recht umsetzen und dafür sorgen, dass den Anforderungen der Richtlinie nachgekommen wird. In Deutschland besteht hierzu das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG), das nun angepasst werden muss.
Unternehmen, die zukünftig Nachhaltigkeitsberichte erstellen müssen, sollten frühzeitig damit beginnen, Informationen, Zahlen und Fakten aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance zu ermitteln und ein systematisches Nachhaltigkeitsmanagement einführen.
Erfahren Sie mehr über Nachhaltigkeit und was wir für Sie tun können.
Energie-Einsparmaßnahmen
25. Oktober 2022
Im September bzw. Oktober 2022 sind aufgrund der angespannten Energiesituation zwei Verordnungen erlassen worden, die sowohl im privaten, als auch im gewerblichen und öffentlichen Bereich Maßnahmen zur Energieeinsparungen vorschreiben.
Die Verordnungen sind beide zeitlich begrenzt und sollen kurz- und mittelfristig den Verbrauch von Strom und Erdgas reduzieren. Für Betriebe, die ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder eine Umweltmanagementsystem (EMAS) eingeführt haben, müssen nun Maßnahmen zwingend umgesetzt werden, die als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Nähere Informationen finden sie in unserer Zusammenfassung.
HACCP in der Gastronomie
25. Oktober 2022
Das Praxishandbuch „HACCP in der Gastronomie“, das 2010 in der ersten Auflage im JMC Verlag erschienen wurde völlig neu überarbeitet.
Das neue Praxis-Handbuch ist im Mai 2020 neu beim JMC Verlag erschienen und vereint den herkömmlich Loseblattordner mit vielen modernen digitalen Elementen. So können alle Checklisten zusammen mit dem Ordner zum Download erworben werden. Die herunterladbaren Dateien liegen in verschiedenen Office-Formaten (Word, Excel, PowerPoint) vor, so dass sie leicht von jedermann zu bearbeiten sind. Dadurch können die Listen sowohl inhaltlich als auch im Layout individuell an den Betrieb angepasst werden. Nähere Informationen finden Sie unter HACCP in der Gastronomie – Praxis-Handbuch mit Downloads
Klimaschutz gesetzlich geregelt
20. September 2021
In diesem Sommer sind entscheidende Weichen für den Klimaschutz gestellt worden. Mit der EU-Verordnung 2021/1119, die am 29. Juli 2021 in Kraft getreten ist, werden erstmals europäische Klimaziele verbindlich gesetzlich geregelt. Bis 2030 müssen die Nettotreibhausgasemissionen mindestens um 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden. Ab 2050 ist Klimaneutralität verpflichtend. Zur Umsetzung der Klimaziele bis 2030 hat die Europäische Kommission die Mitteilung „Fit für 55“ veröffentlicht, in der umfangreiche Vorschläge gemacht werden, wie diese Ziele zu erreichen sind.
In der Bundesrepublik sind diese Themen im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) geregelt. Dieses wurde im August nochmals erweitert, so dass in der Bundesrepublik bis 2030 sogar eine Reduzierung um 65 % gegenüber 1990 verbindlich festgeschrieben ist. Weitere konkrete Ausgestaltungen erfolgen durch die jeweiligen Klimaschutzgesetze der Länder.
Was kommt nun auf die Unternehmen zu?
Bislang kam der Druck auf die Themen Nachhaltigkeit, Klima hauptsächlich von den Kunden – je nach Branche jedoch sehr unterschiedlich. Da nun auch von gesetzgeberischer Seite für die gesamte Gesellschaft verbindliche Ziele vereinbart sind, müssen alle Unternehmen sehen, welchen Beitrag sie zum Klimaschutz leisten können. Systematische Ansätze hierfür bieten Umwelt- und Energiemanagementsysteme.
Damit können systematisch Verbesserungspotenziale ermittelt und so Einsparungen auf den Weg gebracht werden. Durch die Ermittlung und Erfassung von Kennzahlen (z.B. CO2-Emissionen pro Tonne Produkt) können Ziele konkret gesetzt und deren Erreichung überwacht werden. Das Umweltmanagementsystem nach EMAS bietet zusätzlich die Möglichkeit, mit einer validierten Umwelterklärung die Verbesserungen zu veröffentlichen.
Erfahren sie mehr zum Umweltmanagement unter JMC Beratung – Umweltmanagement
Neues Fachbuch: Modernes HACCP
20. August 2019
Im Mai 2019 ist im JMC Verlag das neue Werk von Jürgen Mayer „Modernes HACCP“ erschienen. In kompakter Form liegt nun ein praktischer Anwendungsleitfaden für die Anwendung und Umsetzung der HACCP-Richtlinien vor.
Mit einfachen Worten und vielen übersichtlichen Grafiken erklärt der Autor die Vorgehensweise bei der Einführung und Umsetzung von HACCP. Neu bzw. „modern“ an diesem Buch ist, dass das HACCP nun losgelöst von den Vorgaben aus dem Codex Alimentarius dargestellt wird. Die bekannten 12 Schritte sind nicht mehr praxisgerecht und werden ersetzt durch 3 Phasen, die sich unabhängig von den vorgegebenen Gesetzen, Standards und Normen anwenden lassen. Basis für viele Formulierungen und Bezeichnungen ist die DIN EN ISO 22000:2018, die am ehesten den derzeitigen Stand der Anwendung von HACCP darstellt.
Den Leser erwarten auch praktische Hilfsmittel (z.B. Excel-Vorlagen für Gefahrenanalysen) die mit Hilfe von QR-Codes online zur Verfügung gestellt werden.
Energiemanagementnorm ISO 50001:2018 neu erschienen
14. Februar 2019
Seit November 2018 liegt nun die deutsche Fassung der DIN EN ISO 50001:2018 vor. Nun kann also mit der Umstellung auf die neue Norm begonnen werden.
Neu an dieser Norm ist sowohl die Struktur, als auch einige Inhalte. Die Struktur wurde an die anderen Managementsystem-Normen (ISO 9001, ISO 14001, ISO 22000) angepasst – sog. High-Level-Structure. Dies macht nun die Integration verschiedener Managementsysteme deutlich einfacher und übersichtlicher. Im Zuge dieser Struktur-Anpassung kommen auch hier die neuen Inhalte wie „Kontext der Organisation“ und „Interessierte Parteien“ neu dazu. Auch der Umgang mit Risiken und Chancen ist neu, jedoch schon aus den anderen Managementsystemen bekannt. Nähere Informationen zum Energiemanagement siehe JMC Beratung Energiemanagement
HACCP in der neuen DIN EN ISO 22000:2018
17. September 2018
Die neue ISO 22000:2018 überrascht mit klaren und praxisorientierten Anforderungen an das HACCP, das nun unter dem Begriff „Gefahrenbewältigung“ geführt wird.
Das HACCP wurde auf eine neue Art konsequent weiterentwickelt. Es entfällt der Bezug zum Codex Alimentarius sowie der Bezug zu den 7 HACCP Grundsätzen. CCP (critical control point) und oPrP (operatives Präventivprogramm) sind klar definiert und basieren auf einer Gefahrenanalyse. Der Begriff „signifikante Gefahr“ wurde eingeführt. Sie gilt als Voraussetzung für die Festlegung von CCP oder oPrP und wird in der Gefahrenbewertung ermittelt. Aufgrund der klaren Definitionen kommt man nun auch ohne Entscheidungsbaum aus. Damit entfällt ein sehr häufiger Streitpunkt. Auch die Konsequenz aus der Nicht-Einhaltung von Grenzwerten (CCP) und Handlungskriterien (oPrP) sind nun klar beschrieben.
Fazit: Die DIN EN ISO 22000:2018 kann auch für Unternehmen die nicht zertifiziert sind hervorragend als Anleitung für die Umsetzung der HACCP-Richtlinien dienen.
DIN EN ISO 22000:2018 veröffentlicht
11. September 2018
Die deutsche Version der ISO 22000:2018 wurde jetzt unter dem Namen DIN EN ISO 22000:2018-09 veröffentlicht und ist nun beim Beuth Verlag erhältlich. Jetzt kann es mit der Umstellung losgehen. Wichtige Neuerungen sind in den Kapiteln 4 und 5 zu finden.
Hier muss zunächst ein Verständnis über den Kontext des Betriebes sowie über die Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien geschaffen werden (Kap. 4). In Kapitel 5 werden die Anforderungen an die Führung deutlich erweitert, und die Lebensmittelsicherheitspolitik inhaltlich genauer beschrieben. Beide Kapitel sind in ähnlicher Form in anderen Managementsystemen enthalten (ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001 etc.). Neu sind ebenso die Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen. An die Ziele werden ebenfalls klarere Anforderungen beschrieben. Das alles sind Themen, die in den anderen Managementsystemen sehr ähnlich sind. Diese Übereinstimmungen machen eine Integration verschiedener Managementsysteme nun einfacher und übersichtlicher.
Im Kapitel 7 (Unterstützung) sind bei den Ressourcen zwei neue Themen hinzugekommen, nämlich die extern entwickelten Elemente des Managementsystems sowie die Steuerung extern bereitgestellter Prozesse, Produkte oder Dienstleistungen. Das ehemalige Kapitel „Fähigkeit, Bewusstsein und Schulung“ wurde aufgeteilt in „Kompetenz“ und „Bewusstsein“. Jetzt ist z.B. notwendig, bevor Schulungen festgelegt werden, die notwendigen Kompetenzen zu ermitteln, die jene Personen benötigen, die einen Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit haben (Stichwort: Kompetenzmatrix).
Im Kapitel 8 (Betrieb) stecken die eigentlichen Lebensmittelthemen (Präventivprogramme, Rückverfolgbarkeit, HACCP etc.). Vor allem das HACCP, das nun unter dem Begriff „Gefahrenbewältigung“ geführt wird, ist sehr praktikabel, sehr klar und sehr modern konzipiert. Die Bezugnahme zu den Schritten aus dem Codex Alimentarius ist im Anforderungsteil nicht mehr gegeben. Gefahrenanalyse, Gefahrenbewertung, die Festlegung der Maßnahmen zur Beherrschung (CCP, oPrP) sowie der Gefahrenabwehrplan (HACCP-/oPrP-Plan) sind deutlich beschrieben und sehr praxisnah.
Die Kapitel 9 und 10 sind wiederum sehr ähnlich mit den anderen Managementsystemen. Hier stecken keine größeren Veränderungen gegenüber der Vorgänger-Norm.
FSSC 22000: Neuerungen 2017
24. Oktober 2017
Die im Januar 2017 erschienene Version 4 des FSSC 22000 ist im Juli 2017 nochmals angepasst worden. Aktuell gültig ist die Version 4.1, die ab 01.01.2018 verpflichtend zertifiziert wird.
Hintergrund ist wie beim IFS Food die Anpassung an das neue Guidance Document der GFSI Version 7.1. In dieser Version werden vor allem Anforderungen an das Thema „Food Fraud“ (Lebensmittelbetrug) gestellt. Lebensmittelbetriebe müssen hierbei analysieren, wo die verwendeten (Rohstoffe, Halbfertigprodukte) und hergestellten Lebensmittel anfällig für Betrug sind. Aus dieser Analyse muss ein risikobasierter Kontrollplan entwickelt werden, in dem die Authentizität von Rohmaterial bzw. Halbfertigprodukten überprüft wird und so das Risiko für Kunden und Verbraucher gesenkt wird.
Weitere Neuerungen in der Version 4.1 sind die Erweiterung des Anwendungsbereichs um Transport- und Lagerdienstleistungen sowie die Einführung von unangekündigten Audits ab 2018.
Die im Rahmen des FSSC 22000 zu erfüllende Norm ISO/TS 22002-1 für Lebensmittelhersteller ist im September 2017 in der deutschen Version unter dem Namen DIN ISO/TS 22002-1 veröffentlicht worden und beim Beuth-Verlag erhältlich.
Gewerbeabfall: Trennpflichten neu geregelt
11. September 2017
Die neue Gewerbeabfall-Verordnung ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten. Sie regelt die Getrennthaltungspflichten von gewerblichen Siedlungsabfällen neu. Grundlage für die Neuregelung ist die Abfallhierarchie aus dem § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. In dieser Hierarchie sind die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ sowie das „Recycling“ eindeutig der energetischen Verwertung vorangestellt.
Definition „gewerbliche Siedlungsabfälle“ (§ 2, Abs. 1)
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind
- Siedlungsabfälle, die in Kapitel 20 des AVV aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfälle aus privaten Haushaltungen ähnlich sind.
- Weitere, nicht in Kapitel 20 des AVV aufgeführte Abfälle, die mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (z.B. Verpackungen aus Kapitel 15 des AVV).
Neuregelung für Abfälle zur Verwertung
Die wichtigste Neuregelung besteht darin, dass die energetische Verwertung der Gewerbeabfälle, wie sie in der Vergangenheit durchgeführt wurde nicht mehr möglich. Bisher konnten Abfälle, die einer energetischen Verwertung zugeführt wurden unter bestimmten Bedingungen als „gemischter Gewerbeabfall“ gesammelt und verbrannt werden.
Nach der neuen Regelung müssen gewerbliche Siedlungsabfälle in folgende Fraktionen getrennt gesammelt werden:
- Papier, Pappe
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- Sonstige Abfälle gemäß § 2, 1 b (z.B. Verpackungen)
Von dieser Getrennthaltungspflicht darf nur abgewichen werden, wenn diese Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies muss jedoch im Einzelfall begründet werden. Lediglich Betriebe, die nachweisen können, dass sie jeweils im Vorjahr mehr als 90 % (Masse) der gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt gesammelt haben, dürfen den Rest als Gemisch an eine Vorbehandlungsanlage (oder energetische Verwertung) abgeben.
Wenn die Getrennthaltungspflichten wegen technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht erfüllt werden können, müssen die nicht getrennt gehaltenen Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Ab 01.01.2019 muss der Abfallerzeuger vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage eine Bestätigung einholen, dass dieser die Voraussetzung nach § 6 (Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen) erfüllt.
Siedlungsabfälle zur Beseitigung
Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden („Restmüll“), müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Für diese Abfälle müssen dementsprechend auch die Behälter (mindestens ein Behälter) des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger genutzt werden.
Rückstellproben in der Gemeinschaftsverpflegung
29. August 2017
In der DIN 10526 vom August 2017 wird die Entnahme von Rückstellproben neu geregelt. Der Titel der Norm lautet „Lebensmittelhygiene – Rückstellproben in der Gemeinschaftsverpflegung“. Die Norm bezieht sich auf Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. In der Definition „Ge-meinschaftsverpflegung“ ist allerdings auch Catering, Partyservice und Bankettessen eingeschlossen.
Grundsätzlich gilt, dass in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung von allen selbst produzierten Komponenten täglich zum Ende der Speisenausgabe Rückstellproben genommen wer-den und mindestens 7 Tage (besser: 14 Tage) bei Tiefkühltemperaturen (-18 °C oder weniger) aufbewahrt werden müssen. Das gilt auch für Lebensmittel, die zugeliefert werden und im Betrieb z.B. „nur“ portioniert und dann ausgegeben werden. Nicht notwendig sind Rückstellproben von vorverpackten Lebensmitteln, die verpackt abgegeben werden.
Die Probemenge sollte mindestens ca. 100 g betragen und in dichtschließenden, sauberen (möglichst Einweg-) Behältnissen aufbewahrt werden. Die Proben müssen mindestens mit Bezeichnung der Speisenkomponente sowie Datum und Zeitpunkt der Entnahme gekennzeichnet sein.
Besonderheit: Zoonosenüberwachung
Betriebe, die im Rahmen von Eigenkontrollen Lebensmittel auf Zoonoseerreger (z.B. Salmonellen, Listerien etc.) untersuchen lassen, müssen zusätzlich Rückstellproben (ca. 150 g) des zu untersuchenden Materials bis zum Vorliegen des Ergebnisses entnehmen und aufbewahren. Dies wird im § 3 der Zoonosen-Verordnung gefordert. Die Rückstellproben dienen im Falle eines positiven Befundes zur Durchführung weiterer Untersuchungen.
VO über Betriebsbeauftragte für Abfall neu veröffentlicht
21. Dezember 2016
Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall wurde komplett überarbeitet. Die Neuerungen treten am 01.06.2017 in Kraft. In der neuen Verordnung wird nun sehr viel klarer als bisher geregelt, wer einen Betriebsbeauftragten bestellen muss, sowie die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Betriebsbeauftragten.
Kreis der Bestellpflichtigen
Zum Kreis der Bestellpflichtigen (§ 2) gehören Besitzer im Sinne des § 27 KrWG, Betreiber von Rücknahmesystemen, Betreiber von bestimmten genehmigungspflichtigen Anlagen i.S. der 4. BImSchV, Betreiber von Deponien bis zur endgültigen Stilllegung, Betreiber bestimmter Abwasserbehandlungsanlagen sowie nach wie vor Krankenhäuser und Kliniken. Für Krankenhäuser und Kliniken wurde nun aber eine Mengenschwelle definiert, ab der ein Betriebsbeauftragter zu bestellen ist: mehr als 2 t/ Jahr gefährlicher Abfälle.
Bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der 4. BImSchV gilt für die Nummern 1-7, 9 und 10 des Anhangs 1 eine Mengenschwelle von mehr als 100 t/Jahr gefährlicher Abfälle, bzw. mehr als 2.000 t/Jahr nicht gefährlicher Abfälle. Für die Nummer 8 des Anhangs 1 gilt die Pflicht zur Bestellung für alle Anlagen, für die die Verfahrensart „G“ zutrifft.
Fachkunde
Die Fachkunde besteht, ähnlich wie im Immissionsschutzrecht, aus drei Komponenten. Nämlich der Anforderung an eine Ausbildung auf einem Fachgebiet, dem die Anlage zuzuordnen ist, einer einjährigen praktischen Tätigkeit in einem vergleichbaren Fachgebiet sowie einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang.
Neu ist die klare Festlegung, dass Betriebsbeauftragte mindestens alle 2 Jahre an einem behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang teilnehmen müssen. Die Lehrgangsinhalte für die Fachkunde sind in der Anlage 1 der Verordnung dargestellt.
Übergangsvorschriften
Die Verordnung tritt zum 01.06.2017 in Kraft. Für Betriebsbeauftragte, die zu diesem Zeitpunkt schon bestellt sind, gelten die neuen Anforderungen an die Fachkunde (§ 9, Abs. 1) nicht. Lediglich die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung (§ 9, Abs. 2) gilt ab dann für alle. Das heißt, dass auch Betriebsbeauftragte, die vor dem 01.06.2017 bestellt waren, bis spätestens 01.06.2019 an einem behördlich anerkannten Weiterbildungslehrgang teilgenommen haben müssen und von da ab alle 2 Jahre.
Lebensmittelwarnungen
13. Juni 2016
Nachfolgend ein Überblick über die verschiedenen Warnsysteme:
EU-SCHNELLWARNSYSTEM RASFF
Das EU-weit organisierte Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel heißt RASFF (Rapid Alert System Food and Feed). Das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) ist die nationale Kontaktstelle des RASFF. Hier werden Meldungen aus den Bundesländern entgegengenommen und an die EU weitergeleitet und gleichzeitig Meldungen aus dem RASFF zusammengefasst und an die deutschen Behörden weitergegeben. Meldungen aus dem Schnellwarnsystem werden wöchentlich zusammengefasst und können direkt bei der Europäischen Kommission unter Rapid Alert System for Food and Feed eingesehen werden. Monatliche Zusammenfassungen werden auf den Seiten des BVL unter Europäisches Schnellwarnsystem veröffentlicht.
LEBENSMITTELWARNUNG.DE
Auf dem Internet-Portal „Lebensmittelwarnung.de“ werden Warnungen veröffentlicht, die in der Regel auf Rücknahme- oder Rückrufaktionen durch die Lebensmittelunternehmer basieren. Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Seite der Bundesländer und des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit). Hier können wahlweise die neuesten Warnungen, alle Warnungen oder jeweils einzelnen Bundesländern zugeordnete Warnungen eingesehen werden. Für Lebensmittelwarnungen in Deutschland klicken Sie Lebensmittelwarnung.de.
WARNUNGEN UND INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT NACH § 40 LFGB
Auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) werden Warnungen wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um die Veröffentlichung von Verstößen gegen das Lebensmittelrecht (§ 40 LFGB), die zwar gesetzlich geregelt sind, derzeit jedoch heftig umstritten sind. Da gegen diese Praxis rechtliche Bedenken bestehen und einige Verfahren diesbezüglich anhängig sind, wurde diese Veröffentlichung vom Bayerischen Gesundheitsministerium ausgesetzt, bis die Rechtslage geklärt ist. Wenn die Liste der Verstöße wieder veröffentlicht wird, ist sie auf den Seiten vom LGL Bayern einsehbar. Eine ähnliche Vorgehensweise findet sich in anderen Bundesländern.
APP VERBRAUCHERSCHUTZ
Wer permanent auf dem neuesten Stand gehalten werden will, kann sich das kostenlose App „Verbraucherschutz“ auf dem Smartphone installieren. Herausgeber ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Hier werden die Warnungen aus „Lebensmittelwarnung.de“ auf dem Smartphone angezeigt.
Kühlpflicht für rohe Hühnereier entfällt
08. April 2016
Die gesetzliche Regelung für die Kühlpflicht von rohen Hühnereiern hat sich geändert. Bislang mussten rohe Hühnereier ab dem 18. Tag nach dem Legen bei Kühltemperaturen zwischen +5 °C und +8 °C aufbewahrt werden. Geregelt war dies in der „Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung“ (Tier-LMHV) im § 20. Dieser Paragraph wurde nun im Zuge erneuter Angleichungen an das EU-Recht aufgehoben. Die geänderte Verordnung trat am 17.3.2016 in Kraft.
Damit gilt ab sofort: Rohe Hühnereier müssen nicht mehr gekühlt aufbewahrt werden. Sie müssen lediglich (in rohem Zustand) bis zum 21. Tag nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden. Für die Dauer der Haltbarkeit zählt weiter das vom Hersteller angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum – MHD (in der Regel der 28. Tag nach dem Legen).
DIN EN ISO 14001:2015 neu und EMAS III
29. März 2016
Am 15. September 2015 wurde die neue ISO 14001:2015 veröffentlicht. Die Übergangsfrist, innerhalb der Zertifikate nach der „alten“ Norm ISO 14001:2005 noch gültig sind läuft 3 Jahre, also bis 14. September 2018. In der EMAS III wird derzeit noch im Anhang II, Teil A ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001:2005 gefordert.
Laut EU-Kommission soll die EMAS Verordnung (derzeit VO 1221/2009) angepasst und weiterhin die ISO 14001 im Anhang II integriert werden. Die deutschen Umweltgutachter haben jedoch, solange die EMAS III noch nicht angepasst ist, die Befugnis, auch die neue Norm ISO 14001:2015 als Bestandteil der EMAS zu zertifizieren.
Eine aktuelle Übersicht über das Zusammenspiel von EMAS III und ISO 14001:2015 finden Sie hier.